Inhalt:
§1 Name und Sitz
§2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Leitung des Vereins
§6 Jahreshauptversammlung
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§8 Beschlußfassung und Wahlen
§9 Der Vorstand
§10 Aufgaben des Vorstandes
§11 Der geschäftsführende Vorstand
§12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
§13 Arbeitsgruppen
§14 Versammlung der Mitarbeiter
§15 Organisatorische Zugehörigkeit
§16 Vereinsvermögen
§17 Änderung der Satzung
§18 Auflösung des Vereins
Anmerkungen zur Satzung
§1 Name und Sitz
Der am 27.11.1927 gegründete Verein trägt den Namen „Christlicher
Verein Junger Menschen Lockhausen“ (CVJM) und hat seinen Sitz in Lockhausen
- Ortsteil von Bad Salzuflen.
§2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
- Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn
und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige
Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser
Basis" von 1855):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche
jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach
der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben
und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen,
das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
Die in der „Pariser Basis“ festgelegte Grundlage gilt sinngemäß
auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen.
- Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter §
2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
- Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
- aktive Mitarbeit am Gemeindeleben der evangelischen Kirchengemeinde
im Hören und Dienen;
- Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen
Dienst;
- Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und
sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein,
Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln
und missionarischem Dienst fähig sind.
- Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
- Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Gottesdienst,
Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum;
- Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
- Angebot eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen
und Seminaren;
- missionarische Betätigung;
- Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung
von Schrifttum;
- gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten,
Sport und Spiel;
- Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der
Mitarbeiter;
- Beratung und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden;
- Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977
(§§ 52 ff). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins
haben irgendwelche wirtschaftliche Vorteile durch den Verein. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der das 9. Lebensjahr vollendet hat und
seinen Beitritt erklärt. Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet
haben und diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennen, besitzen
das aktive Wahlrecht.
- Mitglieder mit passivem Wahlrecht sind solche, die mindestens 18
Jahre alt sind, sich rege an der Vereinsarbeit beteiligen und durch Wort
und Wandel sich zur Grundlage des Vereins (§ 2a) bekennen.
- Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes werden, der im Verein
in besonderer Weise mitgearbeitet hat.
- Das Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären.
Aufgrund besonderer Vorkommnisse kann ein Mitglied durch Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann
einem Mitglied das passive Wahlrecht aberkennen, sofern es sich nach seiner
Überzeugung durch Wort und Wandel nicht mehr zur Grundlage des Vereins
(§ 2a) bekennt.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu einer
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß des Vorstandes kann angefochten
werden; über den Widerspruch entscheidet dann endgültig die Jahreshauptversammlung
oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
der erforderlichen Mitgliederzahl gemäß § 17.
Verlangt das betroffene Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung,
so muß diese innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
- Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten
Beitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Gäste, die bereit sind, die Arbeit des CVJM zu unterstützen
und zu fördern, sind Freunde des CVJM. Sie können an Mitgliederversammlungen
und Mitarbeiterstunden mit beratender Stimme teilnehmen.
Es soll angestrebt werden, die Freunde in die Mitgliedschaft zu übernehmen.
§5 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
- der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- des Vorstandes,
- des geschäftsführenden Vorstandes.
§6 Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr alle Mitglieder
zusammen (in der Regel im ersten Vierteljahr). Die Jahreshauptversammlung
hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan
zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung
abzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden, das
Arbeitsprogramm zu beraten, die Kreisvertreter und die Kassenprüfer
für 2 Jahre zu wählen.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 10 Tage vorher
mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Aushang
bekanntzugeben. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied,
das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch
Vollmacht ist nicht zulässig. Die Jahreshauptversammlung wird vom
Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist, außer nach § 4d,
zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung zu bringenden
Gegenstände beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten
die Vorschriften von §§ 4, 6, und 8.
§8 Beschlußfassung und Wahlen
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt (außer §§ 4d,
17 und 18).
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der
Vorstandswahl - die Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Protokollführer
einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Versammlungsleiter
gegengezeichnet werden muß.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenführer,
- zwei Beisitzern,
- den Gruppenleitern.
Die Vorstandsmitglieder 1 - 5 werden in der Jahreshauptversammlung
für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Das erste und
zweite ausscheidende Drittel werden durch Los bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bezüglich der Art der
Abstimmung und der Protokollführung gilt § 8.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Jahreshauptversammlung,
der außerordentlichen Mitgliederversammlung und dem geschäftsführendem
Vorstand vorbehalten sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Leitung des Vereins und die Aufsicht darüber, daß
die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden;
- die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Berufung ihrer Leiter;
- die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung sowie der Festsetzng der Tagesordnung,
- die Mitwirkung bei der Anstellung und Entlassung des Jugendwartes
durch den gemeinsamen Jugendaussschuß,
- der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein und die Aberkennung
des passiven Wahlrechts (§ 4d).
§11 Der geschäftsführende Vorstand
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer
- der Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils
mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
den Verein gemeinsam vertritt.
§12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören
insbesondere:
- die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
- die Regelung der dienstlichen Belange des Jugendwartes in Absprache
mit dem gemeinsamen Jugendausschuß.
§13 Arbeitsgruppen
- Der Verein gliedert sich insbesondere in folgende Arbeitsgruppen:
- Jugendarbeit
- Jungen-/Mädchenjungschar (Alter: ca. 9 bis 14 Jahre)
- Jugendkreis (Alter: ca. 14 bis 16 Jahre)
- Jugendkreis (Alter: ab ca. 16 Jahre)
- Kreis junger Erwachsener (Alter: ab ca. 17 Jahre)
- Erwachsenenarbeit
- Musikalische Arbeit
- Sport- und Bastelarbeit
- Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand. Die Gruppenleiter werden
auf Vorschlag der Gruppen vom Vorstand berufen und sind Mitglied im Vorstand
(§ 9 Ziffer 6).
§14 Versammlung der Mitarbeiter
Die Mitarbeiter versammeln sich regelmäßig unter der Leitung
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Zu den Aufgaben gehören:
- geistliche Besinnung und Zurüstung,
- Beratung über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Arbeit,
- Empfehlungen und Anträge an den Vorstand.
Auf Weisung des Vorsitzenden übernimmt der Jugendwart die Schulung
der Mitarbeiter.
§15 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung
ist der Verein verpflichet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt
sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern
und für deren Verbreitung zu sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des
CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme
an der Jahreshauptversammlung, den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch
den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes
zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die
Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland
e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in
Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil
evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen
Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluß hat.
Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband
dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen
Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen.
§16 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den
Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
Geld und Gegenstände, die einer Arbeitsgruppe geschenkt werden,
dürfen von anderen Arbeitsgruppen nur mit Zustimmung der beschenkten
Arbeitsgruppe in Anspruch genommen werden. Bei Auflösung einer Arbeitsgruppe
verfügt der Vorstand über die weitere Verwendung des Geldes und
der Gegenstände dieser Arbeitsgruppe.
§17 Änderung der Satzung
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung entscheidet
eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Ist
die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend,
so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand
binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Hierbei sind nur
Beschlüsse gültig, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten
zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des CVJM-Westbundes.
§18 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, bei der mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein muß. Ist die erforderliche Mitgliederzahl
nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung binnen vier
Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden entscheidet. Hierbei sind nur einstimmige Beschlüsse
gültig.
Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
- Sinkt die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei ab, gilt der
Verein als aufgelöst; die Abwicklung der Geschäfte obliegt den
Ev. Kirchengemeinden.
- Das Vereinsvermögen fällt an die Ev. Kirchengemeinden
Lockhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit
im Sinne des § 2 wieder in Lockhausen verwenden müssen.
Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 23.11.1983 beschlossen worden und tritt nach Genehmigung des CVJM-Westbundes
in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 27.09.1927 wird hiermit ungültig.
Bad Salzuflen-Lockhausen, den 23.11.1983
Anmerkungen zur Satzung
Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute
steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und
Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen
Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“
gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit
mit allen jungen Menschen.
Die in dieser Satzung benutzten männlichen Bezeichnungen (wie
z.B. der Vorsitzende, der Schriftführer, ...) können sinngemäß
durch die entsprechenden weiblichen Begriffe (z.B. die Vorsitzende, die
Schriftführerin, ...) ersetzt werden.
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